Altersvorsorgedepot für die Immobilie: Wie funktioniert die Entnahme ab 2028?
Stand: · nach den Regeln ab 1. Januar 2027 · Herausgeber: INTERNA · verantwortlich: Marc A. Schnitzler, seit 2005 in der Baufinanzierung
Ja, nach den neuen Regeln ab 1. Januar 2028, wenn die Bedingungen Ihres Depotvertrags die Entnahme vorsehen. Sie dürfen das geförderte Guthaben ganz oder teilweise, mindestens 3.000 €, für Kauf oder Bau, für die Tilgung des Kredits dafür, für energetische Sanierung oder für einen Umbau, der Barrieren abbaut, einsetzen. Es geht um die Wohnung, in der Sie selbst wohnen. Die Zulagen behalten Sie. Den entnommenen Betrag versteuern Sie erst im Alter, verteilt auf fünf Jahre ab dem Beginn der Auszahlung aus Ihrem Vertrag. Ein für die Eigenheimrente zugelassener Bausparvertrag ist genau für diese Entnahme gebaut.
Das Wichtigste vorab
- Das Altersvorsorgedepot startet am 1. Januar 2027. Die neuen Regeln für die Entnahme fürs Eigenheim gelten erst ab 1. Januar 2028.
- Sie dürfen bis zum ganzen geförderten Guthaben für die Wohnung entnehmen, in der Sie selbst wohnen, mindestens 3.000 €. Ein Rest muss nicht im Vertrag bleiben.
- Der Depot-Anbieter muss die Entnahme nicht anbieten. Ob Ihr Depot sie erlaubt, steht in den Vertragsbedingungen. Ein für die Eigenheimrente zugelassener Bausparvertrag ist genau dafür gebaut: Bei ihm gehört die Entnahme fürs Eigenheim zum Zweck des Vertrags. Den passenden Tarif vermittelt ab 2027 auch die INTERNA.
- Die Zulagen behalten Sie. Der entnommene Betrag steht auf Ihrem Wohnförderkonto und wird im Alter über fünf Jahre versteuert, ohne den bisherigen Aufschlag von 2 % im Jahr.
- Verkaufen Sie oder ziehen Sie aus, zahlen Sie keine Zulagen zurück. Wer innerhalb fester Fristen wieder kauft oder den Betrag in einen geförderten Vertrag einzahlt, muss ihn auch nicht sofort versteuern.
- Steht das eigene Zuhause als Ziel fest, passt oft der geförderte Bausparvertrag: dieselben Zulagen, ein Guthaben, das nicht mit der Börse schwankt, und ein Darlehen, dessen Zins nach Prüfung durch die Bausparkasse schon beim Abschluss feststeht.
In einer Minute, ohne Unterlagen. Danach prüft ein Berater mit Ihnen, ob alles passt, kostenlos und in Ihrer Sprache.
Inhalt dieser Seite
- Was ist das Altersvorsorgedepot?
- Wofür Sie das Geld entnehmen dürfen
- Die Entnahme muss in Ihrem Vertrag stehen
- So läuft die Entnahme ab
- Das Wohnförderkonto einfach erklärt
- Wenn sich das Leben ändert: Verkauf, Umzug, Trennung
- Sie verkaufen: Wie kommt das Geld zurück in die Altersvorsorge?
- Wie wirkt sich die Entnahme auf die Rente aus?
- Altersvorsorgedepot oder Bausparvertrag fürs Eigenheim?
- Depot und Bausparvertrag kombinieren
- Sie haben schon einen Wohn-Riester-Vertrag?
- Welcher Weg passt zu Ihnen?
- Fazit
- Häufige Fragen
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot ist ab 1. Januar 2027 eine der Vertragsarten der neuen geförderten Altersvorsorge, oft „neue Riester-Rente“ genannt. Sie sparen in Fonds und ETFs, also Fonds, die einen Börsenindex nachbilden. Der Staat legt bis zu 540 € im Jahr dazu, wenn Sie 150 € im Monat einzahlen, und bis zu 300 € für jedes Kind. Wer beim Start unter 25 ist, bekommt einmalig 200 €. Dieselben Zulagen gibt es für Verträge mit Garantie und für den Bausparvertrag. Die drei Wege im Überblick.
Das Geld ist für die Rente gedacht. Lassen Sie es sich vorher einfach auszahlen, müssen Sie Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Die wichtigste Ausnahme ist die eigene Wohnung.
Wofür Sie das Geld entnehmen dürfen
- Kauf oder Bau einer Wohnung oder eines Hauses
- Tilgung oder Umschuldung eines Kredits, den Sie für Kauf oder Bau dieser Wohnung aufgenommen haben
- Pflichtanteile an einer Wohnungsgenossenschaft, wenn Sie dort selbst wohnen
- energetische Sanierung durch einen Fachbetrieb, zum Beispiel neue Heizung, Fenster oder Dämmung
- Umbau, der Barrieren abbaut, zum Beispiel eine bodengleiche Dusche
Für Sanierung und Umbau gelten technische Anforderungen, die ein Fachbetrieb bestätigt. Die Wohnung muss Ihre Hauptwohnung oder der Mittelpunkt Ihres Lebens sein. Gefördert wird Wohneigentum, das Ihnen ganz oder teilweise gehört, außerdem eine Genossenschaftswohnung, in der Sie selbst wohnen, und bestimmte dauerhafte Wohnrechte. Die Wohnung muss in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen, also in der EU oder in Norwegen, Island oder Liechtenstein. Eine vermietete Wohnung oder eine Ferienwohnung wird nicht gefördert.
Die Entnahme muss in Ihrem Vertrag stehen
Ab 2027 darf der Anbieter die Entnahme fürs Eigenheim anbieten, er muss es aber nicht. Das Gesetz erlaubt sie, „sofern es die Vertragsbedingungen zulassen“ (§ 92a Einkommensteuergesetz). Prüfen Sie vor dem Abschluss eines Depots drei Dinge:
- Steht die Entnahme fürs Zuhause in den Vertragsbedingungen? Im Gesetz heißt sie Altersvorsorge-Eigenheimbetrag. Fehlt sie, kommen Sie nur über einen Wechsel in einen anderen Vertrag an das Geld für die Wohnung.
- Was passiert, wenn die Börse gerade unten steht, wenn Sie kaufen wollen? Beispiel: Fällt der Kurs um ein Fünftel, sind aus 20.000 € Guthaben 16.000 € geworden, genau in dem Jahr, in dem Sie das Eigenkapital brauchen.
- Was kostet ein Wechsel in einen anderen Vertrag? Die Zulagen bleiben beim Wechsel erhalten, die Kosten stehen in den Bedingungen des Anbieters.
So läuft die Entnahme ab
- Vertrag prüfen: Steht die Entnahme fürs Eigenheim in den Bedingungen?
- Betrag festlegen: mindestens 3.000 €, höchstens das ganze geförderte Guthaben. Beim Depot zählt der Kurs am Tag der Entnahme.
- Entnahme beantragen: Die Entnahme läuft über einen Antrag mit Nachweisen. Beteiligt ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen bei der Deutschen Rentenversicherung, kurz Zulagenstelle. Wohin der Antrag geht und welche Unterlagen nötig sind, sagt Ihnen Ihr Anbieter. Planen Sie dafür Zeit vor dem Notartermin ein.
- Auszahlung für den Zweck: Das Geld fließt in Kaufpreis, Baukosten, Sanierung oder Kredit.
- Unterlagen aufheben: Kaufvertrag, Kreditvertrag und Rechnungen. Ziehen Sie später aus oder verkaufen Sie, melden Sie das der Zulagenstelle.
Achtung beim Zeitpunkt: Das Depot startet 2027, die neuen Regeln gelten für Entnahmen ab 1. Januar 2028. Wer vorher Geld aus einem geförderten Vertrag in die Wohnung steckt, bleibt im alten Recht. Das Wohnförderkonto wächst dann jedes Jahr um 2 % und wird bis zum 85. Lebensjahr versteuert.
Das Wohnförderkonto einfach erklärt
Die Entnahme selbst kostet keine Steuer. Die Zulagenstelle hält den entnommenen Betrag samt Zulagen aber auf Ihrem Wohnförderkonto fest. Das ist ein Merkposten, Geld zahlen Sie darauf nicht ein. Er zeigt, wie viel gefördertes Geld in Ihrer Wohnung steckt. Diesen Betrag versteuern Sie im Alter wie eine Rente. Mit Rentenbeginn ist hier der Beginn der Auszahlung gemeint, den Ihr Vertrag festlegt. Er muss nicht mit dem Beginn Ihrer gesetzlichen Rente zusammenfallen.
| altes Recht: Geld bis 31.12.2027 in die Wohnung | neues Recht: Geld ab 1.1.2028 in die Wohnung | |
|---|---|---|
| Aufschlag auf das Konto | 2 % im Jahr bis zum Rentenbeginn | keiner |
| Versteuerung | ab Rentenbeginn verteilt bis zum 85. Lebensjahr | in den fünf Jahren nach Rentenbeginn |
| auf einmal versteuern | möglich, dann sind 70 % des Betrags steuerpflichtig | nicht mehr vorgesehen |
| Mindestbetrag | 3.000 €, bei Umbau und Sanierung höher | 3.000 € für alle Zwecke |
| Rest im Vertrag bei Teilentnahme | mindestens 3.000 € | nicht nötig |
| selbst wohnen bis | das Konto versteuert ist, bei Versteuerung auf einmal bis 20 Jahre nach Rentenbeginn | fünf Jahre nach Rentenbeginn |
Beispiel: Sie sind 2027 40 Jahre alt, sparen von 2027 bis einschließlich 2034 jeweils 150 € im Monat und kaufen 2035. Ihr Vertrag sieht die Auszahlung ab 67 vor. Eingezahlt haben Sie 14.400 €, vom Staat kamen 4.320 €. Sie entnehmen die 18.720 € als Eigenkapital. Genau dieser Betrag steht auf Ihrem Wohnförderkonto und wächst nicht weiter. Die Auszahlung beginnt 2054. Ab 2055 versteuern Sie fünf Jahre lang je 3.744 € zusätzlich zu Ihren übrigen Einkünften. Bei einem Steuersatz von 25 %, also 25 Cent Steuer auf jeden zusätzlichen Euro, sind das rund 940 € im Jahr. Ab 2060 ist die Wohnung frei: Sie dürfen sie verkaufen oder vermieten. Bleibt Ihr gesamtes zu versteuerndes Einkommen samt diesem Betrag unter dem Grundfreibetrag, dem Betrag, bis zu dem niemand Einkommensteuer zahlt, fällt keine Steuer an.
Vereinfacht gerechnet, ohne Zinsen, Kosten und Kursschwankungen. Keine Steuerberatung.
Wenn sich das Leben ändert: Verkauf, Umzug, Trennung
Bis das Wohnförderkonto im Alter versteuert ist, wohnen Sie selbst in der Wohnung. Pläne ändern sich trotzdem. Dann gilt eine Grundregel: Zulagen zahlen Sie nicht zurück. Schlimmstenfalls wird der offene Betrag des Wohnförderkontos auf einmal versteuert, und für die meisten Lagen gibt es einen Weg, auch das zu vermeiden. Melden Sie Auszug oder Verkauf der Zulagenstelle und sagen Sie dabei gleich, was Sie vorhaben. Die Fristen zählen ab dem letzten Jahr, in dem Sie selbst dort gewohnt haben. „Keine Steuer jetzt“ heißt: Versteuert wird wie geplant im Alter.
| Ihre Lage | Was Sie tun können | Was dann gilt |
|---|---|---|
| Sie verkaufen und kaufen wieder eine eigene Wohnung | mindestens den offenen Betrag in die neue Wohnung stecken, zwischen 2 Jahren vor und 5 Jahren nach dem letzten Wohnjahr | keine Steuer jetzt, das Konto zieht mit um |
| Sie verkaufen und wollen nicht wieder kaufen | den offenen Betrag bis Ende des Jahres nach dem letzten Wohnjahr in einen geförderten Vertrag auf Ihren Namen einzahlen, zum Beispiel einen Bausparvertrag oder ein Depot | keine Steuer jetzt, das Geld läuft als Altersvorsorge weiter |
| Sie ziehen in ein anderes EU-Land, zum Beispiel nach Spanien | dort eine eigene Wohnung kaufen und selbst bewohnen oder einzahlen wie oben | keine Steuer jetzt, Wohnungen in der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum zählen |
| Sie ziehen in ein Land außerhalb davon, zum Beispiel in die Türkei oder nach Kanada | dieselben Wege wie oben: einzahlen, in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum wieder kaufen oder innerhalb von 5 Jahren wieder in dieselbe Wohnung einziehen | keine Steuer jetzt; sonst wird der offene Betrag auf einmal versteuert |
| Sie ziehen für einen Job in eine andere Stadt | bei der Zulagenstelle beantragen, die Wohnung nur befristet vermieten, spätestens mit 67 zurückkehren | keine Steuer jetzt |
| Sie ziehen aus einem anderen Grund aus und kommen zurück | innerhalb von 5 Jahren wieder in dieselbe Wohnung einziehen, die Absicht beim Auszug melden | keine Steuer jetzt |
| Trennung, Ihr Ehepartner bleibt in der Wohnung | die Wohnung per Trennungs- oder Scheidungsvereinbarung oder Gerichtsbeschluss überlassen | bei Ihnen keine Steuer jetzt; übernimmt er Ihren Anteil im Rahmen der Scheidung, geht das Konto anteilig auf ihn über |
| Trennung ohne Trauschein | wieder kaufen, einzahlen oder zurückkehren | wie beim Verkauf |
| Umzug ins Pflegeheim | Eigentümer bleiben; die Wohnung bleibt frei, oder dort wohnt nur Ihr Ehepartner | keine Steuer jetzt |
| Sie vermieten auf Dauer | gilt als Auszug | dieselben Wege wie beim Verkauf |
Für Ehe und Trennung gilt dasselbe bei eingetragener Lebenspartnerschaft.
Und wenn kein Weg passt? Dann wird der offene Betrag auf einmal versteuert, in der Regel für das Jahr des Auszugs. Haben Sie zuerst Wiederkauf, Einzahlung oder Rückkehr angekündigt, erst wenn Sie das aufgeben oder die Frist abläuft. Beispiel: Sie haben sieben Jahre lang 150 € im Monat gespart und 16.380 € in die Wohnung gesteckt, davon 3.780 € Zulagen. Bei einem Steuersatz von 25 % kostet die Versteuerung auf einmal rund 4.100 €. Dem stehen die 3.780 € Zulagen und rund 320 € zusätzlicher Steuervorteil aus der Sparzeit gegenüber. Bei gleichem Steuersatz ist das ungefähr ausgeglichen. Teurer wird es, wenn der Einmalbetrag Ihren Steuersatz im Jahr des Verkaufs deutlich erhöht. Vereinfachte Rechnung, keine Steuerberatung. Lassen Sie sich vor einem Verkauf steuerlich beraten.
Noch keine Wohnung gekauft und Sie ziehen weg? Der Vertrag kann bleiben, ein Wegzug während der Sparzeit allein löst keine Rückforderung aus. Wohnen Sie ab Beginn der Auszahlung oder später außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums, können Zulagen und Steuervorteile für das Geld im Vertrag zurückgefordert werden.
Sie verkaufen: Wie kommt das Geld zurück in die Altersvorsorge?
Ändern sich Ihre Pläne und Sie verkaufen, haben Sie drei Wege: wieder eine eigene Wohnung kaufen, den offenen Betrag in einen geförderten Vertrag einzahlen oder den Betrag auf einmal versteuern. Wer nicht wieder kaufen will, wählt meist das Einzahlen. So geht es:
- Verkauf melden: Teilen Sie der Zulagenstelle den Auszug mit und sagen Sie dabei gleich, dass Sie einzahlen wollen.
- Betrag erfragen: Einzahlen müssen Sie den offenen Betrag Ihres Wohnförderkontos. Das ist nur der Teil, der aus dem geförderten Vertrag in die Wohnung geflossen ist, samt Zulagen. Nach neuem Recht wächst er nicht, er bleibt so hoch wie die Entnahme. Der übrige Verkaufserlös gehört Ihnen.
- Vertrag wählen: jeder geförderte Altersvorsorgevertrag auf Ihren Namen, zum Beispiel ein Bausparvertrag oder ein Altersvorsorgedepot. Wer später wieder kaufen will, ist mit dem Bausparvertrag flexibler.
- Rechtzeitig einzahlen: bis Ende des Jahres nach Ihrem letzten Wohnjahr.
Danach ist das Wohnförderkonto entsprechend kleiner, und das Geld liegt wieder als Altersvorsorge im Vertrag. Versteuert wird es im Alter mit der Auszahlung. Zahlen Sie weniger als den offenen Betrag ein, klären Sie vorher mit einem Steuerberater, was mit dem Rest passiert.
| Beispiel | Betrag |
|---|---|
| 2035 aus dem Vertrag in die Wohnung gesteckt, samt Zulagen | 18.720 € |
| 2042 Verkauf, Erlös nach Ablösung des Kredits | 120.000 € |
| davon bis Ende 2043 in einen geförderten Vertrag einzahlen | 18.720 € |
| frei verfügbar | 101.280 € |
Beispielzahlen, ohne Kosten, Zinsen und Kursschwankungen. Keine Steuerberatung.
Wie wirkt sich die Entnahme auf die Rente aus?
Was Sie entnehmen, fehlt später im Vertrag. Nehmen Sie zum Beispiel drei Viertel des Guthabens für die Wohnung, bleibt zunächst ein Viertel im Vertrag. Wie viel daraus bis zur Auszahlung wird, hängt von weiteren Einzahlungen, Erträgen und Kosten ab. Dafür wohnen Sie ohne Miete oder mit einem kleineren Kredit. Was mietfreies Wohnen im Alter bringt. Beim Depot hängt die Summe, die Sie entnehmen können, zusätzlich vom Börsenkurs am Tag der Entnahme ab.
Altersvorsorgedepot oder Bausparvertrag fürs Eigenheim?
| Depot ohne Entnahme fürs Zuhause | Depot mit Entnahme fürs Zuhause | Bausparvertrag (Eigenheimrente) | |
|---|---|---|---|
| Zulagen vom Staat | bis 540 € im Jahr, 300 € je Kind | bis 540 € im Jahr, 300 € je Kind | bis 540 € im Jahr, 300 € je Kind |
| Wie das Geld angelegt ist | Fonds und ETFs, schwankt mit der Börse | Fonds und ETFs, schwankt mit der Börse | Bausparguthaben, schwankt nicht mit der Börse |
| Geld fürs Zuhause | nur nach Wechsel in einen anderen Vertrag | ja, ab 3.000 € | ja, ab 3.000 €, dafür ist der Vertrag gebaut |
| Kredit für später | nein | nein | Bauspardarlehen nach Prüfung der Bausparkasse, Zins steht schon beim Abschluss fest |
| Wenn Sie nie kaufen | Rente im Alter | Rente im Alter | Rente im Alter |
Kurz gesagt: Ist die eigene Wohnung nur eine Möglichkeit in ferner Zukunft, kann ein Depot mit Entnahme fürs Eigenheim passen. Steht das Ziel fest, spricht viel für den Bausparvertrag: kein Börsenrisiko kurz vor dem Kauf, die Entnahme ist der Zweck des Vertrags, und der Zins für das spätere Darlehen steht beim Abschluss fest. Bei einem dafür zugelassenen Tarif kann sogar die Tilgung des Bauspardarlehens gefördert werden. Rechnen Sie aus, wie viel Förderung Ihr Haushalt bekommt.
Die INTERNA vermittelt nur den Bausparvertrag und berät nicht zu Depots. Alle Wege im ausführlichen Vergleich, so funktioniert das Bauspardarlehen.
Depot und Bausparvertrag kombinieren
Die Zulagen gibt es je Person nur bis zur Höchstgrenze. Paare können je einen eigenen Vertrag führen. Haben Sie schon ein Depot und der Kauf rückt näher, können Sie das Guthaben auf einen geförderten Bausparvertrag übertragen. Die Zulagen bleiben dabei erhalten, die Kosten des Wechsels stehen in den Bedingungen Ihres Depots. Vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber können zusätzlich in einen zweiten, normalen Bausparvertrag fließen.
Sie haben schon einen Wohn-Riester-Vertrag?
- Schließen Sie ab 2027 einen neuen geförderten Vertrag ab, holt das alle alten Verträge für die Förderung ins neue System. Das lässt sich nicht rückgängig machen.
- Für die Wohnung zählt, wann Sie gefördertes Geld hineinstecken: vor dem 1. Januar 2028 gilt das alte Recht, danach das neue, mit oder ohne Wechsel. Für geförderte Darlehen und Vorfinanzierungen gelten eigene Übergangsregeln.
- Wer bisher sehr wenig einzahlt, bekommt im alten System oft die volle Zulage. Rechnen Sie vor einem Wechsel nach. Was Sie vorher prüfen sollten.
Welcher Weg passt zu Ihnen?
- Sie wollen in den nächsten Jahren kaufen: geförderter Bausparvertrag, das Guthaben wird Eigenkapital. Wie viel Eigenkapital Sie brauchen.
- Ihr Kredit für die eigene Wohnung läuft schon: parallel sparen und das Guthaben ab 2028 in den Kredit stecken. So geht die Förderung für die Tilgung.
- Sie wollen sanieren oder umbauen: schon ab 3.000 €. Was dabei zählt.
- Sie sind jung und das Ziel ist noch offen: Depot mit Entnahme fürs Eigenheim oder Bausparvertrag. Unter 25 gibt es einmalig 200 €. Zum Startbonus.
- Sie wollen sicher nie selbst im Eigentum wohnen: Für wen sich die Eigenheimrente nicht lohnt.
Fazit
Ab 2028 wird die Entnahme fürs Eigenheim deutlich einfacher: 3.000 € Mindestbetrag für alle Zwecke, kein Aufschlag von 2 % mehr, Steuer verteilt auf fünf Jahre statt bis zum 85. Lebensjahr. Beim Depot gibt es zwei Haken: Die Entnahme steht nicht in jedem Vertrag, und das Guthaben schwankt mit der Börse. Wer das eigene Zuhause fest plant, sollte den geförderten Bausparvertrag mit prüfen. Er bekommt dieselben Zulagen und ist für genau diesen Zweck gebaut.
Wie viel bekommt Ihr Haushalt? Der Förder-Check rechnet es in einer Minute aus. Ein Berater prüft danach mit Ihnen, ob alles passt, kostenlos und in Ihrer Sprache.
Förderung ausrechnenHäufige Fragen
Ab wann kann ich Geld aus dem Altersvorsorgedepot für eine Immobilie entnehmen?
Das Depot gibt es ab 1. Januar 2027. Nach den neuen, einfacheren Regeln entnehmen Sie ab 1. Januar 2028, wenn die Vertragsbedingungen Ihres Depots die Entnahme vorsehen.
Wie viel darf ich entnehmen?
Ab 2028 mindestens 3.000 € und höchstens das ganze geförderte Guthaben. Ein Rest muss nicht im Vertrag bleiben.
Muss jedes Altersvorsorgedepot die Entnahme fürs Eigenheim anbieten?
Nein. Ab 2027 darf der Anbieter die Entnahme anbieten, er muss es nicht. Das bestätigen das Bundesministerium der Finanzen und die Zentrale Zulagenstelle.
Muss ich die Zulagen zurückzahlen?
Nein, wenn Sie das Geld für die Wohnung einsetzen, in der Sie selbst wohnen. Den Betrag versteuern Sie im Alter, verteilt auf die fünf Jahre nach Rentenbeginn.
Darf ich damit eine vermietete Wohnung kaufen?
Nein. Gefördert wird nur die Wohnung, in der Sie selbst wohnen, keine Kapitalanlage und keine Ferienwohnung.
Kann ich einen laufenden Baukredit ablösen?
Ja, wenn Sie den Kredit für Kauf oder Bau der Wohnung aufgenommen haben, in der Sie selbst wohnen. Ab 2028 geht das schon ab 3.000 €.
Was passiert, wenn ich die Immobilie verkaufe?
Sie zahlen keine Zulagen zurück. Kaufen Sie bis 5 Jahre nach Ihrem letzten Wohnjahr wieder eine eigene Wohnung und stecken mindestens den offenen Betrag hinein, oder zahlen Sie ihn bis Ende des folgenden Jahres in einen geförderten Vertrag ein, wird nichts sofort versteuert. Teilen Sie das schon beim Melden des Verkaufs mit. Sonst wird der offene Betrag auf einmal versteuert.
Welchen Teil des Verkaufserlöses muss ich zurück in die Altersvorsorge einzahlen?
Nur den offenen Betrag Ihres Wohnförderkontos, also das, was aus dem geförderten Vertrag samt Zulagen in die Wohnung geflossen ist. Der übrige Erlös gehört Ihnen. Einzahlen können Sie in jeden geförderten Vertrag auf Ihren Namen, auch in ein Altersvorsorgedepot, bis Ende des Jahres nach Ihrem letzten Wohnjahr.
Was passiert, wenn ich ins Ausland ziehe?
Haben Sie schon eine geförderte Wohnung, gilt der Wegzug als Auszug, mit denselben Wegen wie beim Verkauf. Eine neue geförderte Wohnung muss in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Haben Sie noch nicht gekauft, löst der Wegzug während der Sparzeit allein keine Rückforderung aus. Wohnen Sie ab Beginn der Auszahlung außerhalb davon, kann Förderung zurückgefordert werden.
Was passiert, wenn mein Depot die Entnahme nicht vorsieht?
Dann können Sie das Guthaben auf einen anderen geförderten Vertrag übertragen, der die Entnahme vorsieht. Die Zulagen bleiben dabei erhalten. Was der Wechsel kostet, steht in den Bedingungen Ihres Vertrags.
Gibt es beim Bausparvertrag dieselbe Förderung wie beim Depot?
Ja. Grundzulage bis 540 € im Jahr, Kinderzulage bis 300 € je Kind und einmalig 200 € für Förderberechtigte unter 25 gelten für jeden vom Staat zugelassenen Altersvorsorgevertrag.
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Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen: Fragen und Antworten
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156: Altersvorsorgereformgesetz
- § 92a Einkommensteuergesetz: Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
- § 95 Einkommensteuergesetz: Sonderfälle der Rückzahlung (Wohnsitz außerhalb von EU und EWR)
Das Geld im Vertrag ist für Ihre Altersvorsorge und Ihr eigenes Zuhause gedacht. Lassen Sie sich das geförderte Guthaben vorzeitig auszahlen, zum Beispiel durch eine Kündigung, müssen Sie die Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Die Beispiele vereinfachen die gesetzlichen Regeln. Sie ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Kosten des Vertrags und Zinsen sind nicht eingerechnet. Diese Seite wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt, fachlich verantwortlich ist die INTERNA. Mehr dazu