Darf ich die Förderung für eine Modernisierung nutzen?
Stand: · nach den Regeln ab 1. Januar 2027 · Herausgeber: INTERNA · verantwortlich: Marc A. Schnitzler, seit 2005 in der Baufinanzierung
Ja, für zwei Arten von Modernisierung: energetische Sanierung, etwa Dämmung, neue Fenster oder eine neue Heizung, und den Abbau von Barrieren, etwa eine bodengleiche Dusche oder einen Treppenlift. Nach den neuen Regeln geht das ab 1. Januar 2028, schon ab 3.000 €, für die Wohnung, in der Sie selbst wohnen. Eine neue Küche oder ein schöneres Bad allein zählt nicht (§ 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz).
Was zählt und was nicht
| Vorhaben | Förderung nutzbar? |
|---|---|
| Dämmung von Wänden, Dach oder Geschossdecken | ja, energetische Sanierung |
| neue Fenster und Außentüren | ja, energetische Sanierung |
| neue Heizung, oder eine Heizung optimieren, die älter als zwei Jahre ist | ja, energetische Sanierung |
| Lüftungsanlage, digitale Steuerung für weniger Energieverbrauch | ja, energetische Sanierung |
| bodengleiche Dusche, breitere Türen, Treppenlift | ja, Abbau von Barrieren |
| neue Küche | nein |
| neues Bad ohne Abbau von Barrieren | nein |
| neues Dach ohne Dämmung | nein |
Die energetischen Maßnahmen sind dieselben, für die es auch eine Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz gibt. Neu ist: Nach altem Recht war energetische Sanierung mit dem geförderten Guthaben gar nicht möglich.
Was Sie dafür brauchen
- Ein Fachbetrieb macht die Arbeiten. Bei energetischer Sanierung gelten dieselben technischen Anforderungen wie bei der Steuerermäßigung für energetische Sanierung. Das bestätigt der Fachbetrieb auf dem amtlichen Vordruck. Für ihn ist das Routine, sprechen Sie es am besten schon beim Angebot an.
- Beim Abbau von Barrieren bestätigt ein Sachverständiger, dass das Geld dafür verwendet wurde. Bei einer einzelnen Maßnahme, zum Beispiel nur der Dusche, reicht die Bestätigung des Handwerksbetriebs. Die technischen Mindestanforderungen legt das Bauministerium fest.
- Mindestens 3.000 €. Die frühere Untergrenze von 6.000 € oder 20.000 € gibt es für Entnahmen nach den neuen Regeln nicht mehr.
- Ihr Vertrag muss die Entnahme vorsehen. Das prüft Ihr Berater vor dem Abschluss.
Kein zweiter Steuervorteil für dieselben Kosten
Was Sie mit dem geförderten Guthaben bezahlen, dürfen weder Sie noch jemand, der mit Ihnen in der Wohnung lebt, zusätzlich von der Steuer absetzen. Ausgeschlossen sind zum Beispiel die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und die für energetische Sanierung. Das bestätigen Sie schriftlich oder elektronisch. Zahlen Sie einen Teil der Arbeiten aus eigenem Geld und wollen ihn von der Steuer absetzen, klären Sie die Aufteilung vor dem Auftrag mit Ihrem Steuerberater.
Rechenbeispiel: 100 € im Monat, vier Jahre
| in vier Jahren | |
|---|---|
| Ihr eigener Beitrag | 4.800 € |
| Grundzulage vom Staat | 1.560 € |
| für die Sanierung bereit | 6.360 € |
Für eine förderberechtigte Person ohne Kinder, gerechnet ohne Zinsen und ohne Kosten des Vertrags. Das kann zum Beispiel für eine bodengleiche Dusche oder einen Teil einer neuen Heizung reichen. Mit Kindern kommen bis zu 300 € im Jahr je Kind dazu. Was Sie in die Wohnung stecken, wird im Alter versteuert, verteilt auf die fünf Jahre nach Beginn der Auszahlung aus Ihrem Vertrag.
Wie viel bekommt Ihr Haushalt? Der Förder-Check rechnet es in einer Minute aus. Ein Berater prüft danach mit Ihnen, ob alles passt, kostenlos und in Ihrer Sprache.
Förderung ausrechnenHäufige Fragen
Kann ich die Eigenheimrente für eine Modernisierung nutzen?
Ja, ab 2028 für energetische Sanierung und für den Abbau von Barrieren, ab 3.000 €, in der Wohnung, in der Sie selbst wohnen. Eine allgemeine Modernisierung wie eine neue Küche zählt nicht.
Zählt eine neue Heizung?
Ja. Der Tausch der Heizung gehört zur energetischen Sanierung, ebenso die Optimierung einer Heizung, die älter als zwei Jahre ist. Ein Fachbetrieb führt die Arbeiten aus und bestätigt auf dem amtlichen Vordruck, dass die technischen Anforderungen erfüllt sind.
Zählt ein neues Bad?
Nur, wenn dabei Barrieren abgebaut werden, zum Beispiel mit einer bodengleichen Dusche. Ein Bad, das nur schöner wird, zählt nicht.
Kann ich die Kosten zusätzlich von der Steuer absetzen?
Nein, nicht für die Kosten, die Sie mit dem geförderten Guthaben bezahlen. Dafür gibt es keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder energetische Sanierung, auch nicht für Mitbewohner. Wollen Sie einen Teil aus eigenem Geld bezahlen und absetzen, klären Sie das vorher mit Ihrem Steuerberater.
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Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen: So geht Wohn-Riester
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156: Altersvorsorgereformgesetz
Das Geld im Vertrag ist für Ihre Altersvorsorge und Ihr eigenes Zuhause gedacht. Lassen Sie sich das geförderte Guthaben vorzeitig auszahlen, zum Beispiel durch eine Kündigung, müssen Sie die Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Die Beispiele vereinfachen die gesetzlichen Regeln. Sie ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Kosten des Vertrags und Zinsen sind nicht eingerechnet. Diese Seite wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt, fachlich verantwortlich ist die INTERNA. Mehr dazu