Laufender Hauskredit: Gibt es ab 2027 Förderung für die Tilgung?
Stand: · nach den Regeln ab 1. Januar 2027 · Herausgeber: INTERNA · verantwortlich: Marc A. Schnitzler, seit 2005 in der Baufinanzierung
Ja. Wohnen Sie schon in Ihrer eigenen Wohnung und zahlen einen Kredit ab, legt der Staat ab 2027 dazu, wenn Sie förderberechtigt sind und parallel in einen geförderten Vertrag sparen: bis zu 540 € im Jahr bei 150 € im Monat und bis zu 300 € für jedes Kind. Ab 1. Januar 2028 dürfen Sie das Guthaben samt Zulagen nach den neuen Regeln in Ihren Kredit stecken, schon ab 3.000 €. Ihr Kredit läuft dabei bei Ihrer Bank ganz normal weiter.
Rechenbeispiel: alleinerziehend, ein Kind, 150 € im Monat
| im Jahr | in zehn Jahren | |
|---|---|---|
| Ihr eigener Beitrag | 1.800 € | 18.000 € |
| Grundzulage | 540 € | 5.400 € |
| Kinderzulage | 300 € | 3.000 € |
| für die Tilgung bereit | 2.640 € | 26.400 € |
Von je 100 €, die in den Kredit fließen, kommen in diesem Beispiel rund 32 € vom Staat. Ein Paar, beide berufstätig, mit zwei Kindern bekommt bei je 150 € im Monat 1.680 € im Jahr, in zehn Jahren 16.800 €. Gerechnet ohne Zinsen und ohne Kosten des Vertrags, die Kinderzulage gibt es, solange Kindergeld läuft.
Zwei Wege zur geförderten Tilgung
- Parallel sparen und ablösen: Ihr Kredit läuft weiter, egal bei welcher Bank. Sie sparen in einen geförderten Bausparvertrag und stecken das Guthaben samt Zulagen später in den Kredit, zum Beispiel wenn die Zinsbindung endet, also der Zeitraum, für den Ihr Zins festgeschrieben ist, oder als Sondertilgung, wenn Ihr Kreditvertrag sie erlaubt.
- Gefördertes Darlehen: Bei einem dafür vom Staat zugelassenen Darlehen, zum Beispiel einem Bauspardarlehen mit entsprechendem Tarif, zählt die Tilgung selbst als geförderter Beitrag. Das ist der Teil der Rate, der den Kredit kleiner macht. Das Darlehen gibt es, wenn die Bausparkasse Ihr Einkommen und Ihre Sicherheiten geprüft hat. Steht ohnehin eine Anschlussfinanzierung an, lohnt es sich, diesen Weg früh mitzurechnen.
Welcher Weg für Ihren Kredit passt, rechnet Ihr Berater mit Ihnen aus. Er braucht dafür Restschuld, Zins und das Ende Ihrer Zinsbindung.
Was Sie wissen müssen
- Selbst wohnen: Gefördert wird nur die Wohnung, in der Sie selbst wohnen, als Hauptwohnsitz. Wohnen bleiben sollten Sie, bis Ihr Wohnförderkonto im Alter vollständig versteuert ist, also rund fünf Jahre nach Beginn der Auszahlung aus Ihrem Vertrag. Ziehen Sie früher dauerhaft aus, wird der offene Betrag auf einmal versteuert, außer Sie kaufen innerhalb fester Fristen wieder eine eigene Wohnung.
- Versteuert wird im Alter: Was Sie in die Wohnung stecken, hält die Zulagenstelle auf Ihrem Wohnförderkonto fest. Diesen Betrag versteuern Sie in den fünf Jahren nach Rentenbeginn, meist mit einem niedrigeren Steuersatz als im Berufsleben. Die Zulagen müssen Sie nicht zurückzahlen.
- Umschulden ist erlaubt: Wechseln Sie die Bank für Ihren Kredit, bleibt die Förderung möglich.
Wie viel bekommt Ihr Haushalt? Der Förder-Check rechnet es in einer Minute aus. Ein Berater prüft danach mit Ihnen, ob alles passt, kostenlos und in Ihrer Sprache.
Förderung ausrechnenHäufige Fragen
Kann ich die Eigenheimrente für meinen laufenden Kredit nutzen?
Ja. Sie sparen parallel in einen geförderten Vertrag und setzen das Guthaben samt Zulagen ab 2028 zur Tilgung ein, ab 3.000 €. Bei einem dafür zugelassenen Darlehen kann auch die Tilgung selbst gefördert werden.
Muss ich dafür meine Bank wechseln?
Nein. Ihr Kredit läuft bei Ihrer Bank weiter. Gespart wird in einem eigenen geförderten Vertrag.
Wie viel Förderung bekomme ich für die Tilgung?
So viel wie beim Sparen, wenn Sie förderberechtigt sind: bis zu 540 € Grundzulage im Jahr bei 150 € im Monat und bis zu 300 € je Kind mit Kindergeld. Eine Alleinerziehende mit einem Kind hat so nach zehn Jahren 26.400 € für die Tilgung, davon 8.400 € vom Staat.
Muss ich die Zulagen zurückzahlen, wenn ich damit tilge?
Nein. Der eingesetzte Betrag wird im Alter versteuert, verteilt auf die fünf Jahre nach Rentenbeginn. Zurückzahlen müssen Sie nur, wenn Sie das Guthaben für etwas anderes als Ihre Wohnung oder Ihre Rente verwenden.
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Quellen
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der privaten Altersvorsorge
- Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen: So geht Wohn-Riester
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 156: Altersvorsorgereformgesetz
Das Geld im Vertrag ist für Ihre Altersvorsorge und Ihr eigenes Zuhause gedacht. Lassen Sie sich das geförderte Guthaben vorzeitig auszahlen, zum Beispiel durch eine Kündigung, müssen Sie die Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.
Die Beispiele vereinfachen die gesetzlichen Regeln. Sie ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Kosten des Vertrags und Zinsen sind nicht eingerechnet. Diese Seite wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt, fachlich verantwortlich ist die INTERNA. Mehr dazu