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Bekommen Selbstständige ab 2027 die Zulage?

Stand: · nach den Regeln ab 1. Januar 2027 · Herausgeber: INTERNA · verantwortlich: Marc A. Schnitzler, seit 2005 in der Baufinanzierung

Ja, ab 1. Januar 2027 auch dann, wenn Sie nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen. Neu förderberechtigt werden Gewerbetreibende und Freiberufler, die für das Jahr eine Steuererklärung abgeben, und angestellte Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerks, zum Beispiel Ärzte, Anwälte oder Architekten, wenn sie ihrem Versorgungswerk bis zum Jahresende die Meldung an die Zulagenstelle erlauben. Beides gilt bis 67. Bei 150 € im Monat legt der Staat bis zu 540 € im Jahr dazu, für jedes Kind mit Kindergeld bis zu 300 € mehr in den Vertrag eines förderberechtigten Elternteils.

Wer ab 2027 neu dazukommt

Gruppebis 2026ab 2027
Gewerbetreibende und Freiberufler ohne Rentenversicherungspflichtnicht förderberechtigtförderberechtigt, mit Steuererklärung für das Jahr, unter 67
Angestellte Pflichtmitglieder eines berufsständischen Versorgungswerksnicht förderberechtigtförderberechtigt, mit Einwilligung beim Versorgungswerk bis Jahresende, unter 67
Selbstständige mit Rentenversicherungspflicht, zum Beispiel über die Künstlersozialkasseförderberechtigtförderberechtigt

Ein berufsständisches Versorgungswerk ist die eigene Altersversorgung bestimmter Berufe, etwa der Ärzte, Apotheker, Anwälte oder Architekten. Sind Sie dort als Angestellte Mitglied, etwa als Ärztin im Krankenhaus oder als angestellter Anwalt, erlauben Sie Ihrem Versorgungswerk bis zum Jahresende schriftlich oder online, der Zulagenstelle Ihre Förderberechtigung zu melden. Ohne diese Erlaubnis gibt es für das Jahr keine Zulage. Arbeiten Sie selbstständig in eigener Praxis oder Kanzlei, gehören Sie zur ersten Gruppe der Tabelle und brauchen dafür Ihre Steuererklärung.

Ob Sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen müssen, sehen Sie in Ihrem Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung oder im Bescheid über Ihre Versicherungspflicht, zum Beispiel von der Künstlersozialkasse. Als Gewerbetreibender oder Freiberufler sind Sie ab 2027 in beiden Fällen förderberechtigt, ohne Rentenversicherung mit Ihrer Steuererklärung.

Führen Sie Ihre eigene GmbH und bekommen dort ein Gehalt, zählt das steuerlich als Angestelltengehalt. Zahlen Sie dafür weder in die Rentenversicherung noch als Pflichtmitglied in ein berufsständisches Versorgungswerk ein, sind Sie über dieses Gehalt auch ab 2027 nicht selbst förderberechtigt. Sind Sie Pflichtmitglied in einem Versorgungswerk, zum Beispiel als Anwalt oder Steuerberater in der eigenen Kanzlei-GmbH, gilt für Sie die Regel für angestellte Mitglieder aus der Tabelle oben. Haben Sie daneben eigene Einkünfte als Gewerbetreibender oder Freiberufler, kann das ebenfalls anders sein. Ist Ihr Ehepartner förderberechtigt, können Sie über ihn mitgefördert werden. Ihr Berater prüft das mit Ihnen.

Was Sie bekommen

Die Zulage hängt nur davon ab, wie viel Sie selbst einzahlen, Ihr Gewinn spielt dafür keine Rolle. Bei 150 € im Monat sind es bis zu 540 € Grundzulage im Jahr, in zehn Jahren bis zu 5.400 €. Als Gewerbetreibender oder Freiberufler bekommen Sie die Zulage für ein Jahr, wenn Ihre Steuererklärung für dieses Jahr abgegeben ist. Die Zulage für 2027 kommt also nach Ihrer Steuererklärung für 2027. Wer früh abgibt, hat sie früher im Vertrag. Ist Ihr Ehepartner zu Hause und selbst nicht förderberechtigt, kann er mit einem eigenen Vertrag ab 120 € im Jahr bis zu 175 € bekommen, zusammen also bis zu 715 € im Jahr. Voraussetzung ist, dass Sie selbst förderberechtigt sind, als Selbstständiger also Ihre Steuererklärung für das Jahr abgeben. Für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt ist, kommen bis zu 300 € in den Vertrag eines förderberechtigten Elternteils. Welcher Elternteil das ist, regelt Ihr Berater mit Ihnen beim Abschluss.

Was die Steuer dazu sagt

Die 1.800 € Beitrag im Jahr zählen zusammen mit Ihren Zulagen auch als Sonderausgabe in der Steuererklärung, für eine Person ohne Kinder bis zu 2.340 €. Wenn Sie die Anlage AV ausfüllen, das ist das Formular für Altersvorsorge in der Steuererklärung, prüft das Finanzamt von selbst, ob der Steuerabzug mehr bringt als die Zulage. Ob sich das für Sie lohnt, hängt vom Einkommen ab und gehört in die Beratung.

Wofür das Geld gedacht ist

Das Guthaben ist für Ihre Altersvorsorge und Ihr eigenes Zuhause gedacht. Sie können es für Kauf, Bau oder Tilgung der Wohnung einsetzen, in der Sie selbst wohnen, wenn die Vertragsbedingungen das vorsehen. Für Geschäftsräume oder den Betrieb lässt es sich nicht verwenden. Haben Sie im eigenen Haus eine Praxis oder ein Büro, lässt sich das Guthaben für den Teil einsetzen, in dem Sie selbst wohnen. Kaufen Sie nicht, bekommen Sie das Guthaben im Alter als Rente.

Wie viel bekommt Ihr Haushalt? Der Förder-Check rechnet es in einer Minute aus. Ein Berater prüft danach mit Ihnen, ob alles passt, kostenlos und in Ihrer Sprache.

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Häufige Fragen

Muss ich als Selbstständiger in die Rentenversicherung einzahlen, um die Zulage zu bekommen?

Nein. Ab 2027 sind Gewerbetreibende und Freiberufler auch ohne Rentenversicherungspflicht förderberechtigt, wenn sie für das Jahr eine Steuererklärung abgeben und unter 67 sind.

Gilt das auch für Ärzte und Anwälte im Versorgungswerk?

Ja. Selbstständige in eigener Praxis oder Kanzlei sind ab 2027 förderberechtigt, wenn sie für das Jahr eine Steuererklärung abgeben. Angestellte Pflichtmitglieder eines Versorgungswerks sind es, wenn sie ihrem Versorgungswerk bis zum Jahresende die Meldung an die Zulagenstelle erlauben. Beides gilt bis 67.

Ich habe noch einen Riester-Vertrag aus meiner Zeit als Angestellter. Bekommt der jetzt die Zulage?

Erst nach einem Wechsel ins neue System. Für Verträge von vor 2027 gelten die alten Regeln, und danach sind Selbstständige ohne Rentenversicherung nicht förderberechtigt. Wechseln Sie per Erklärung bei Ihrem Anbieter oder schließen Sie ab 2027 einen neuen Vertrag ab, gilt das neue Recht für alle Ihre Verträge. Ihr Berater prüft mit Ihnen, was für Ihre Verträge besser ist.

Kann ich das Geld für meinen Betrieb nutzen?

Nein. Das geförderte Guthaben ist für die eigene, selbst bewohnte Wohnung oder für die Rente im Alter gedacht.

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Quellen

Das Geld im Vertrag ist für Ihre Altersvorsorge und Ihr eigenes Zuhause gedacht. Lassen Sie sich das geförderte Guthaben vorzeitig auszahlen, zum Beispiel durch eine Kündigung, müssen Sie die Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen.

Die Beispiele vereinfachen die gesetzlichen Regeln. Sie ersetzen keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Kosten des Vertrags und Zinsen sind nicht eingerechnet. Diese Seite wurde mit Unterstützung von künstlicher Intelligenz erstellt, fachlich verantwortlich ist die INTERNA. Mehr dazu

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